MeldewesenIn Bewegung
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihre Anwendbarkeit fällt in eine Zeit, in der im Melderecht ohnehin vieles in Bewegung gerät. So steht der bedingte Sperrvermerk auf dem Prüfstand. Und von der breiten Öffentlichkeit noch kaum registriert, lebt die Diskussion um Personenkennziffern in staatlichen Registern, und damit auch im Meldewesen, wieder auf. Die 9. RISER Konferenz zum Meldewesen am 7. Juni 2018 in Berlin wird sich solchen Themen vertieft widmen.
Die DSGVO regelt sowohl die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, wie etwa Einwohnermeldeämter, als auch durch die Privatwirtschaft. Nationale Vorgaben zum Datenschutz sind nur noch möglich, wenn die DSGVO dies ausdrücklich erlaubt. Das legt die Frage nahe, ob das Bundesmeldegesetz (BMG) überhaupt noch angewandt werden darf, denn ein Großteil seiner Regelung besteht aus Datenschutzvorschriften. Die Antwort besteht aus einem recht großen Ja und einem deutlich kleineren Aber.
Bundesmeldegesetz muss angepasst werden
Das Ja bezieht sich darauf, dass der nationale Gesetzgeber die bisher geltenden Vorschriften für das Einwohnermeldewesen im Prinzip auch künftig beibehalten darf. Das ergibt sich aus einer relativ allgemein formulierten Bestimmung der DSGVO. Sie legt fest, dass die Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen beibehalten oder neu einführen dürfen, die sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im öffentlichen Interesse beziehen (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DSGVO). Diese Befugnis erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Regelung öffentlicher Register. Deshalb können die vorhandenen Regelungen im BMG auch künftig fortbestehen. Dies gilt allerdings mit einem Aber. Es bezieht sich vor allem auf die Rechte der Bürger, deren Daten im Melderegister enthalten sind. Die DSGVO sieht in Art. 12 bis Art. 22 umfangreiche „Rechte der betroffenen Person“ vor. Zwar enthält das Bundesmeldegesetz in seinen Paragrafen 8 bis 16 relativ umfangreiche Schutzrechte. Dennoch wird der deutsche Gesetzgeber nicht darum herumkommen, sie in einigen Punkten an die Vorgaben der DSGVO anzupassen.
Ärgernis bedingter Sperrvermerk
Die Praktiker in den Meldeämtern können diese Entwicklung schlicht abwarten. Es ist damit zu rechnen, dass die nötigen Anpassungen bald erfolgen. Bis zum 25. Mai 2018, also bis zur Geltung der DSGVO, wird dies allerdings nicht gelingen. Das ist den generellen Verzögerungen bei der Gesetzgebung geschuldet, zu denen die sehr lange Regierungsbildung nach der Bundestagswahl im vergangenen September geführt hat. Spannend wird die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Anpassung an die DSGVO weitere neue Regelungen im Bundesmeldegesetz treffen wird, die nichts mit der DSGVO zu tun haben. Nötig wäre es. Zu einem besonderen Ärgernis für die Praxis hat sich etwa der bedingte Sperrvermerk entwickelt. Er bewirkt beispielsweise, dass der Insasse einer Justizvollzugsanstalt – im Gegensatz zum Durchschnittsbürger – förmlich angehört werden muss, bevor eine einfache Melderegisterauskunft über ihn erteilt wird. Jede Großstadt mit einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt mehrere Bedienstete ausschließlich damit, solche Anhörungen vorzunehmen. Der Aufwand ist also erheblich, die Regelung über den bedingten Sperrvermerk somit schlicht missraten und sollte daher gestrichen werden. Berechtigte Belange einzelner Betroffener können über eine Auskunftssperre, die nach individueller Prüfung im Einzelfall eingetragen wird, viel besser berücksichtigt werden.
Registersysteme effektiv gestalten
Die einfache Melderegisterauskunft ist ein sehr effektives Mittel gegen Identitätsdiebstahl und erfundene Identitäten. Rechtlich gesehen liegt dies vor allem daran, dass jeder, ob Wirtschaftsunternehmen oder Privatperson, sie ohne besondere Voraussetzungen erhalten kann. Das hilft freilich wenig, wenn leichtfertig eingetragene Auskunftssperren wegen Gefährdung zu viele Datensätze im Ergebnis völlig blockieren oder zumindest einen raschen Zugriff darauf verhindern. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Eintragung solcher Sperren sehr restriktive Voraussetzungen aufgestellt hat.
Einen ähnlich negativen Effekt hat es, wenn die Registersysteme nicht effektiv ausgestaltet sind. Dabei geht es weniger darum, ob ein zentraler Datenbestand vorhanden ist, so etwa in Bayern, oder ein Verbund dezentraler Datenbestände, so der Sache nach in Nordrhein-Westfalen. Schwierig wird es, wenn Bundesländer sich nicht dafür erwärmen können, eine flächendeckende elektronische Melderegisterauskunft anzubieten. Eine solche Entwicklung scheint sich in Brandenburg und Thüringen abzuzeichnen. Zum Bild einer digital arbeitenden Verwaltung würde das nicht passen.
Diskussionen gar nicht erst aufkommen lassen
Ein wichtiger Baustein für die Qualität der Melderegister ist der vorausgefüllte Meldeschein. Er erspart Bürgern wie Verwaltung erheblich Arbeit, weil bei einem Umzug schon vorhandene Daten mit geringem Aufwand in das Melderegister der neuen Wohngemeinde übernommen werden können. Seit dem 1. Mai 2018 besteht die Pflicht, ihn bundesweit einzusetzen. Geringe Überschreitungen dieses Termins sind zwar unerfreulich, aber keine Katastrophe. Sollte das Verfahren dagegen auch noch Monate nach dem Stichtag nicht flächendeckend zum Einsatz kommen, wäre dies ein fatales Signal.
Es würde dann eine Diskussion darüber befördern, ob das System der Melderegister in seiner jetzigen Ausgestaltung ausreichend zukunftsfähig ist. Alternativen sind nicht ausgeschlossen. So kommt eine umfangreiche wissenschaftliche Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die DSGVO eine Personenkennziffer für jeden Bürger im Prinzip zulassen würde. Flächendeckend in den Verwaltungen eingesetzt, könnte sie einen erheblichen Teil der Zugriffe auf die Einwohnermelderegister überflüssig machen. In der Bevölkerung würde eine Personenkennziffer jedoch absehbar auf erhebliche Vorbehalte stoßen. Günstiger wäre es daher, wenn solche Diskussionen dank effektiv funktionierender Melderegister erst gar nicht aufkommen würden.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe Juni 2018 von Kommune21 erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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