VergabeDatenschutz im Blick haben
Dass unbedachte Konsumentscheidungen nachhaltig Ärger bereiten können, weiß jeder. Passieren solche Fehlgriffe allerdings Einkaufenden in Staatsbehörden oder Kommunen, wird es meist kostspieliger als beim Kauf des falschen Staubsaugers – etwa dann, wenn eine teure IT-Leistung beschafft wird, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass diese aus Datenschutzgründen gar nicht eingesetzt werden darf. Auch viele andere Leistungen und Produkte, die öffentliche Stellen beschaffen, haben Bezüge zum Datenschutz und müssen einschlägigen rechtlichen Anforderungen sowie ergänzenden technisch-organisatorischen Standards entsprechen.
Um öffentliche Stellen im Freistaat Bayern bei der Beschaffung datenschutzgerechter Produkte zu unterstützen, hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Thomas Petri jetzt die Orientierungshilfe „Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren“ erarbeitet. Wie der Landesdatenschutzbeauftragte mitteilt, zeigt diese unter Berücksichtigung der jüngsten Spruchpraxis von Vergabekammern und Gerichten systematisch, welche Einfallstore sich in Beschaffungsprozessen für datenschutzrechtliche Anforderungen öffnen und wie man diese zielführend nutzt. Das Papier befasse sich auch mit den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der besonders praxisrelevanten Vergabe von Cloud-Leistungen. Datenschutzrecht und Vergaberecht würden dabei durchgängig im Verbund dargestellt. „Ich hoffe, meine neue Orientierungshilfe kann dazu beitragen, dass Vergaberecht und Datenschutzrecht noch mehr als bisher ins Gespräch kommen“, so Petri. „Dass Beschaffungsprozesse konsequent auf datenschutzkonforme Leistungen ausgerichtet werden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz.“
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