TelekommunikationsgesetzAlles auf Glasfaser
Zum 1. Dezember 2021 trat das vollständig modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Das Gesetz schaffe einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt, stärke die Rechte der Endkunden und beschleunige den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen, erklären das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in einem gemeinsamen Pressetext. Stärkere Verbraucherrechte seien ein wichtiges Anliegen des neuen TKG. So soll es etwa mehr Rechte bei Störungen und Anbieterwechseln geben und auch, wenn weniger geleistet wird als vertraglich vereinbart. Die neuen Regelungen sehen pauschale Entschädigungen vor und wollen es erleichtern, Ansprüche geltend zu machen. Um sicherzustellen, dass alle Bürger am wirtschaftlichen und sozialen Leben digital teilhaben können, bestehe außerdem ein Anspruch auf Versorgung mit Telefon und schnellem Internet.
Regulierungserleichterungen und schnelleres Bauen
Zuletzt sind die Ausgaben der Unternehmen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen deutlich gestiegen, für die Zukunft wurden zusätzliche Investitionen in Milliardenhöhe angekündigt (wir berichteten), um den Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau gerade im ländlichen Raum voranzubringen. Das Gesetz will nun Impulse setzen, damit die Unternehmen noch mehr in den Gigabitnetzausbau investieren. Vorgesehen ist laut BMWi etwa, dass das „marktmächtige Unternehmen“ Regulierungserleichterungen erhält, wenn es beim Internet-Ausbau mit weiteren Marktteilnehmern kooperiert – sofern der offene Netzzugang für Dritte gewährleistet wird. So bleibe der Wettbewerb um Endkunden weiterhin möglich. Für den Ausbau gigabitfähiger Netze bis in die Wohnung wurden mit dem Glasfaserbereitstellungsentgelt Förderanreize geschaffen. Durch Vereinfachungen bei Genehmigungsverfahren, die Stärkung alternativer Verlegemethoden wie Trenching oder oberirdische Verlegung sowie Erleichterungen bei der Nutzung von Wegen und Grundstücken sollen auch die für den Gigabitausbau erforderlichen Baumaßnahmen weiter beschleunigt werden. Auch die Zusammenführung von Planungs- und Informationswerkzeugen in einem Datenportal als Grundlage für einen effektiven Netzausbau ist vorgesehen. Zudem wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen modernisiert und klar auf eine flächendeckende Versorgung ausgerichtet. In unterversorgten Gebieten, in denen der Ausbau unwirtschaftlich ist, kann die Bundesnetzagentur zukünftig zudem Vorgaben zum lokalen Roaming und zur gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkmasten und anderen Infrastrukturen erlassen.
BREKO: Auf die Umsetzung kommt es an
Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) sieht im neuen TKG einen Rechtsrahmen, der das „lang ersehnte Glasfaserzeitalter in Deutschland nun auch auf der Gesetzesebene“ einläute. Allerdings müssten diese Rahmenbedingungen auch so umgesetzt werden, dass der Glasfaserausbau wirklich profitiere. Die neue Bundesregierung macht mit den im Koalitionsvertrag festgehaltenen digitalpolitischen Ansätzen Hoffnung, dass dies gelingen könne, so der BREKO (wir berichteten). Das im neuen Gesetz verankerte Recht auf schnelles Internet sollte vorrangig durch den eigenwirtschaftlichen Ausbau und ergänzend durch staatliche Fördermaßnahmen verwirklicht werden – nicht durch einen strukturell bürokratischen Universaldienst. Dieser könne sich als Bremse für den Glasfaserausbau darstellen, da er eine Ausbauverpflichtung nach sich ziehe, die ohnehin schon knappen Ressourcen von geplanten Projekten abziehe und die Marktdynamik störe, erklärte BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers. Wo ein Ausbau in den nächsten Jahren, eigenwirtschaftlich oder gefördert, zugesagt ist, werde keine Lösung über den neuen Universaldienst benötigt. Beim Minderungsrecht, also der neuen Regelung für Entschädigung bei einer schlechten Internetverbindung, sehen sich die BREKO-Netzbetreiber in einer guten Position: Durch die hohe Leistungsfähigkeit bei Glasfasernetzen sei das Risiko von Bandbreiten, die beim Verbraucher vermindert angekommen, weitgehend ausgeschlossen. Allerdings sollten Verbraucher über die Voraussetzungen einer Minderung objektiv informiert werden – hier sieht der BREKO noch erhebliches Aufklärungspotenzial.
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