UrteilEinspruch via E-Mail unwirksam
Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden. So lautet ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Betroffene müssen deshalb damit rechnen, dass der Bescheid mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Wie das Gericht meldet, hat die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse per E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse habe die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch gewertet, wies ihn allerdings in der Sache begründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Ein lediglich per E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Laut dem Urteil ist eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bislang üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem werde damit sichergestellt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handle, sondern die E-Mail mit dem Wissen und Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden ist. Dies werde auch durch die gesetzliche Regelungen des im August 2013 in Kraft getretenen E-Government-Gesetzes (wir berichteten) belegt. Die Klägerin kann sich laut dem Urteil nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen bislang auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch gesehen haben. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen.
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