Mittwoch, 5. Februar 2025

Breitband-AusbauEU verabschiedet neue Regelungen

[20.03.2014] Beim Ausbau des Breitband-Netzes können bestehende Leitungssysteme mitbenutzt werden, entschied der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments. Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt die Entscheidung.

Die Europäische Kommission will den Breitband-Ausbau in Europa kostengünstiger gestalten. Im März vergangenen Jahres hatte sie dazu einen Vorschlag für neue Rechtsvorschriften vorgelegt, wodurch europaweit einheitliche Regeln für die Mitnutzung von Versorgungsinfrastrukturen beim Breitband-Ausbau erreicht werden sollen. Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments hat nun über den Vorschlag abgestimmt. Laut dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) können bestehende Netzwerksysteme künftig für schnelle Breitband-Verbindungen mitgenutzt werden. Darunter fallen unter anderem die Netze und Einrichtungen zur Gas-, Strom- und Fernwärmeversorgung. Trinkwasserleitungen sollen aber von der Regelung ausgenommen werden. Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des VKU: „Der VKU unterstützt grundsätzlich, dass Synergien mit anderen kommunalen Infrastrukturmaßnahmen genutzt werden, wenn es um den Ausbau von Breitband-Netzen geht. Doch dies hat auch Grenzen.“ So stelle die unmittelbare Mitnutzung von Trinkwasserleitungen und Abwasserkanälen ein potenzielles Risiko für die Sicherheit und Integrität der Netze dar, die hierfür nicht ausgelegt seien. Eine verpflichtende Mitnutzung stehe zudem im Widerspruch zur europäischen Trinkwasserrichtlinie, die bestimmte Mindestanforderungen an die Qualität der Stoffe und Materialien stellt, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch treten. „Insofern begrüßt der VKU, dass die Gesetzgeber nun eine Ausnahme für Trinkwasser vom Anwendungsbereich beschlossen haben“, so Reck. Erfreulich sei auch, dass das EU-Parlament und der Ministerrat der Forderung des VKU nachgekommen seien, die ursprünglich als Verordnung vorgesehenen Regelungen in das Rechtsinstrument einer Richtlinie zu ändern. Damit bleibe den Mitgliedstaaten genügend Handlungsspielraum in der Umsetzung.





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