Mittwoch, 9. Oktober 2024

Mecklenburg-VorpommernExperimentieren erwünscht

[06.04.2021] Das novellierte E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns greift die Entwicklungen im Bundes- und EU-Recht auf. Eine Experimentierklausel soll außerdem dazu beitragen, dass Verwaltungen ohne großen bürokratischen Aufwand digitale Lösungen erarbeiten können.
Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns enthält eine Experimentierklausel.

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns enthält eine Experimentierklausel.

(Bildquelle: PEAK Agentur für Kommunikation)

Im Oktober 2020 hat der Landtag in Schwerin der Novelle des E-Government-Gesetzes (EGovG) für Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt. Damit wurde das Gesetz aus dem Jahr 2016 an die Entwicklungen im Bundes- und EU-Recht angepasst. Unter anderem greift es die Verpflichtung für Bund, Länder und Kommunen aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) auf, wonach sie ihre Verwaltungsleistungen ab dem 1. Januar 2023 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten müssen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dann über eine einzige Plattform Online-Anträge bei Behörden stellen können.
Mecklenburg-Vorpommern ist hier auf einem guten Weg. Seit 2019 ist mit dem MV-Serviceportal eine zentrale Plattform online, mit der die Landesregierung der Vorgabe nachkommt, ein Verwaltungsportal bereitzustellen. Bürger und Unternehmen können sich hier über die Verwaltungsleistungen von Bund, Land und Kommunen informieren, Anträge stellen und Rückmeldungen erhalten. Gemeinden, Ämter, Landkreise und andere Behörden, die der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, können sich mit ihren Leistungen freiwillig und für sie kostenfrei anbinden, denn das E-Government-Gesetz sichert ausdrücklich zu: Die Kosten für das Verwaltungsportal trägt das Land.

Grundlage für die eID

Das novellierte EGovG schafft die Grundlagen für die digitale Identifizierung. Für bestimmte Anträge, etwa das Beantragen eines Führerscheins oder den BAföG-Bezug, ist bislang eine sichere Identifizierung per Unterschrift und Vorlage des Personalausweises erforderlich. Denn diese Verwaltungsdienste können nicht auf Zuruf, sondern erst dann bewilligt werden, wenn es sich beim Antragsteller mit Gewissheit um die angegebene Person handelt. Um diese Gewissheit auch digital herzustellen, werden Personalausweis und Unterschrift durch einen sicheren Identitätsnachweis im Internet ersetzt. Mit dem neuen Gesetz hat Mecklenburg-Vorpommern nun die Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Eine Landesverordnung zu den E-Government-Basisdiensten wird noch die Details regeln. Sie befindet sich zurzeit in der Ressortanhörung. Mit ihrem Inkrafttreten stehen dann auch das so genannte interoperable Nutzerkonto und das interoperable Postfach zur Verfügung, sodass sich Nutzerinnen und Nutzer etwa aus anderen Bundesländern beim MV-Serviceportal anmelden und Anträge stellen können.

Papierrechnung nicht mehr nötig

Mit der Änderung des E-Government-Gesetzes wurde in Mecklenburg-Vorpommern außerdem jene EU-Richtlinie umgesetzt, die öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen anzunehmen und weiterzuverarbeiten. Die Rechnung auf Papier kann damit bei Dienstleistungen für und Lieferungen an Behörden entfallen. Stattdessen gehen Rechnungen nach festgelegten elektronischen Standards zwischen Unternehmen und Verwaltung digital auf die Reise. Das erspart allen Seiten Aufwand, Papier und Porto. Nicht zuletzt kann die Zeitspanne zwischen Rechnungseingang und Zahlung verkürzt werden. Details zur E-Rechnung regelt ebenfalls eine Verordnung, die in Kürze in Kraft tritt.
Eine deutliche Zeitersparnis bei der Entwicklung neuer digitaler Lösungen erhofft sich das Land von der Experimentierklausel im novellierten EGovG. Sie soll dazu beitragen, dass Verwaltungen ohne großen bürokratischen Aufwand digitale und vor allem nutzerfreundliche Lösungen ausprobieren können. Denn erst, wenn die Nutzerinnen und Nutzer gut mit digitalen Angeboten zurechtkommen, werden sie diese auch in Anspruch nehmen. Um solche Leistungen zu entwickeln, braucht es Raum zum Finden und Erproben neuer Ideen. Gemeinsam mit den Nutzern gilt es zu schauen, wo Dinge verbessert und angepasst werden können. Am Reißbrett lässt sich die optimale Lösung oft nicht planen.

Raum für nutzerfreundliche Lösungen

Die neue Experimentierklausel soll den Verwaltungen mehr Spielraum geben. Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände können ganz unbürokratisch – für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren – von landesrechtlichen Standards abweichen. Wenn also eine Behörde eine gute Idee für eine neue digitale Verwaltungsdienstleistung hat, kann sie das zunächst in kleinem Rahmen ausprobieren.
Natürlich geht ein Verzicht auf Standards nicht ganz ohne Regeln. Zuvor müssen die fachlich zuständige oberste Landesbehörde und der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik einbezogen werden. Das geht aber deutlich einfacher, als wenn von vornherein Standards geändert und die Allgemeinheit insgesamt bedacht werden muss. Die Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Abweichung sowie der Zeitraum der Erprobung werden im Amtsblatt bekannt gemacht, sodass Transparenz über das Vorgehen herrscht. Auf Basis der Erkenntnisse, die sich aus solchen Testballons gewinnen lassen, kann dann entschieden werden, ob eine neue Idee für Verwaltungsdienstleistungen im Internet zur Änderung bestehender Regeln führt und der getestete Einzelfall für alle als Regelbestimmung eingeführt wird.

Serviceportal soll wachsen

All diese Schritte sollen dazu beitragen, dass das Angebot auf dem MV-Serviceportal zügig ausgebaut werden kann und dann auch intensiv genutzt wird. Wichtig ist, dass die Behörden im Land das Angebot wahrnehmen. Die Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Landesbehörden in Mecklenburg-Vorpommern können sich deshalb kostenfrei ans MV-Serviceportal anbinden und die entwickelten Online-Formulare nutzen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Denn einige Kommunen haben die Digitalisierung ihrer Verwaltungsleistungen bereits eigenständig und sehr erfolgreich in die Hand genommen. So bietet beispielsweise die Landeshauptstadt Schwerin über ihr Portal und ihr Fachverfahren den Online-Antrag für die Baugenehmigung an.
Das Land berät die Kommunalverwaltungen natürlich auch zur Anbindung ans MV-Serviceportal: Die Mitarbeitenden des Büros kooperatives E-Government – eine gemeinsame Arbeitseinheit von Land und Kommunen – suchen Gemeinde-, Amts-, und Kreisverwaltungen auf, um vor Ort zu informieren. Schulungen werden ebenfalls angeboten. Es wurden also schon viele wichtige Schritte unternommen, um die Digitalisierung der Verwaltung voranzubringen. Das neue E-Government-Gesetz ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu einer nutzerfreundlichen digitalen Verwaltung für ganz Mecklenburg-Vorpommern.

Christian Pegel ist Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.




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