BarrierefreiheitOffice ohne Grenzen
Die Paralympics rufen es ins Bewusstsein: Behinderte Menschen sind zu großen Leistungen fähig. Sie unterscheiden sich in Ehrgeiz, Disziplin und Erfolgsorientierung nicht von anderen Menschen. Barrierefreie Software kann ihnen den Zugang zu vielen Berufen eröffnen, die den Umgang mit IT voraussetzen; das gilt insbesondere für Sehgeschädigte oder Blinde. Doch wie steht es um ihre Integration in den Berufsalltag? Der politische Druck auf Unternehmen und Behörden wächst, Mitarbeiter mit besonderen Bedürfnissen nicht auszugrenzen.
Verwaltung hat Vorbildfunktion
Seit über zehn Jahren macht der Gesetzgeber klare Vorgaben: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 sowie die entsprechenden Landesgesetze machen deutlich, dass niemand aufgrund einer Behinderung in den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen benachteiligt werden darf. Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) beschreibt zudem Anforderungen an die technische Ausgestaltung. Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Trotz dieser im Prinzip klaren Regelungen konnten Arbeitgeber bislang darauf verweisen, dass es nicht möglich sei, die geforderten angemessenen Maßnahmen zu treffen. Anfang 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission nun den Standard EN 301 549. Dieser fordert vom öffentlichen Sektor, ausschließlich barrierefreie Produkte zu beschaffen.
Der öffentliche Dienst hat in vielerlei Hinsicht Vorbildfunktion, was Genderneutralität, das Zulassen ethnischer Vielfalt und religiöse Neutralität betrifft. Die Kommune als Arbeitgeber überwindet vorhandene Diskriminierungen ganz selbstverständlich. Gleichstellungsbeauftragte unterstützen diesen Prozess und berichten regelmäßig über die Fortschritte. Auch die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist Aufgabe der öffentlichen Hand. Die Beschäftigungsquote liegt beispielsweise bei den Behörden des Freistaats Bayern über den gesetzlich geforderten fünf Prozent, wie im Bericht des Staatsministeriums der Finanzen (StMFLH) für den Bayerischen Landtag von November 2013 nachzulesen ist. Behindertenbeauftragte helfen außerdem in den Kreisen, in den meisten kreisfreien Städten und in den Gemeinden, die Belange der Menschen mit Behinderung wahrzunehmen, wie es Artikel 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vorsieht. Dennoch stoßen die Behindertenbeauftragten an ihre Grenzen, wenn nach den Erfordernissen der Gleichstellung gestaltete Produkte am Markt nicht verfügbar sind.
Anwender im Blick
Wie lässt sich also Abhilfe schaffen? Der überwiegende Teil der Arbeitsplätze in Unternehmen und Behörden ist durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) geprägt. Im einfachsten Fall sind dies Office-Anwendungen, zum Beispiel für das Schreiben von Texten. In vielen Fällen sind es aber mehr oder weniger komplexe vernetzte Anwendungen, die für die Datenhaltung auf behördenweit organisierte Datenbanken zugreifen. Immer häufiger werden die Arbeitsplätze nicht nur durch das physikalische Netzwerk und die gemeinsame Datenhaltung verbunden, sondern auch durch vorgangsorientierte Geschäftsprozesse. So wird eine Entscheidung auf der Ebene der Sachbearbeitung vorbereitet, und dann an die Entscheidungsebene weitergeleitet. Auf dieser Ebene stehen die zur Entscheidung gehörenden Unterlagen und Dokumente ebenfalls auf Abruf bereit. Neue Anwendungen sollen Arbeitsabläufe standardisieren und vereinfachen. Dadurch soll sich die Produktivität und die Effektivität der Bearbeitung weiter verbessern. Hier darf der Blick auf die Anwender nicht zu kurz kommen: Erst wenn sie die Anwendung als verständlich und gut bedienbar wahrnehmen, kann der gewünschte Effekt der Barrierefreiheit eintreten.
Barrierefreiheit startet beim Design
Software-Anwendungen können bereits nach dem aktuellen technischen Stand sehr gut zugänglich gestaltet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Hersteller bereits beim Design der Anwendung das Prinzip Barrierefreiheit beachtet und bei der Entwicklung die barrierefreie Technik konsequent anwendet. Eine gemäß den Anforderungen der Barrierefreiheit zugängliche Software schneidet regelmäßig auch im Hinblick auf Anwenderfreundlichkeit deutlich besser ab. Dafür sind mehrere Aspekte zu beachten. Die Nutzung einer Anwendung durch assistierende Techniken, wie Screenreader für blinde Benutzer, setzt eine klare Struktur voraus. Davon profitieren naturgemäß alle Anwender. Auch die Navigierbarkeit ist ein wesentliches Kriterium: Sie ist Voraussetzung für eine gute Beurteilung der Barrierefreiheit. Insbesondere ist damit die Position in der Vorgangsbearbeitung jederzeit deutlich erkennbar. Die Benutzer müssen zudem die Bedienelemente deutlich erkennen. Es muss klar sein, wo der nächste Mausklick zu setzen ist und welche Optionen ein Vorgang bietet. Alle Funktionen sollten zusätzlich ohne Mausbewegung direkt über die Tastatur erreichbar sein. Diese wichtige Anforderung der Barrierefreiheit nutzt all jenen, die für eine hohe Schreibgeschwindigkeit die Tastatur zur Steuerung einsetzen.
Was unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Barrierefreiheit möglich ist, zeigt eine Software des Unternehmens Fabasoft. Sie wurde vom Fachzentrum für Barrierefreiheit der Stiftung Pfennigparade getestet. Die Fabasoft eGov-Suite ist ein in Deutschland, Österreich und der Schweiz führendes Produkt für elektronisches Akten- und Vorgangsmanagement: Von kleinen Einschränkungen abgesehen, erfüllt die Lösung im Wesentlichen alle relevanten Anforderungen der BITV. Keine der 39 Anforderungen wurde mit „nicht erfüllt“ bewertet. Besonders bemerkenswert fanden die Prüfer die gut umgesetzte Tastaturbedienbarkeit. Im Gesamtergebnis erhielt die Anwendung die Bewertung „gut zugänglich“. Nach der Devise „was heute möglich ist, wird morgen zum Standard“ können Entscheider in öffentlichen Verwaltungen – zur Freude ihrer Behindertenbeauftragten – somit bei der Beschaffung von IKT-Anwendungen künftig auf die Beschaffung barrierefreier Produkte bestehen.
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