Samstag, 9. November 2024

Creative CommonsRechtstext formulieren

[10.12.2019] Erst rechtliche Hinweise zur Urheberschaft machen Open Data für die Öffentlichkeit nutzbar. Die Organisation Creative Commons unterstützt Verwaltungen mit sechs vorgefertigten Lizenzverträgen.
Werden Daten online freigegeben

Werden Daten online freigegeben, muss klar sein, wie sie genutzt werden dürfen.

(Bildquelle: egefox.com/stock.adobe.com)

Im Zeitalter der Digitalisierung setzen sich immer mehr Landkreise, Städte und Gemeinden mit neuen Konzepten auseinander, die für mehr Transparenz gegenüber den Bürgern sorgen und diese stärker in Entscheidungsprozesse einbinden sollen. Dazu zählt die Öffnung von Datenbeständen aus Politik und Verwaltung, was in der Fachsprache als Open Data bezeichnet wird und wonach öffentliche Daten und Informationen im Internet zugänglich und nutzbar gemacht werden sollen. Die Möglichkeiten reichen dabei von der Nutzung über die Zusammenführung bis hin zur Weiterverwendung der zur Verfügung gestellten Daten.
Dabei sehen sich Kommunen mit den geltenden Bestimmungen des Urheberrechts konfrontiert, welche dem Konzept von Open Data im Weg stehen können. Der kreative Umgang mit online zur Verfügung gestellten Inhalten ist nämlich nur dann möglich, wenn diese mit entsprechenden Hinweisen versehen werden, beispielsweise über das Recht, Kopien anzufertigen, Veränderungen vorzunehmen und Wiederveröffentlichungen online zu stellen. Soll eigenes Datenmaterial, beispielsweise elektronische Daten aus administrativen Fachverfahren, Protokolle von Parlamenten und Ausschüssen oder Verträge, der Öffentlichkeit online freigegeben werden, muss ein Rechtstext klarstellen, was im Umgang mit diesen Daten erlaubt ist. Bei der Formulierung einer solchen Lizenz gibt es aufseiten der Ämter und Behörden häufig Unklarheiten.

Vier Rechtsmodule

Dieser Problematik widmet sich die gemeinnützige Organisation Creative Commons, die insgesamt sechs vorgefertigte Lizenzverträge zum Thema ausgearbeitet hat. Diese können von Urhebern zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte, etwa von Texten, Bildern oder Videoclips, genutzt werden. Dass Urheber durch den Rückgriff auf Creative-Commons-Lizenzen gänzlich auf das Urheberrecht verzichten, was mitunter irrtümlicherweise angenommen wird, ist nicht der Fall. Welche Freiheiten potenziellen Nutzern durch entsprechende Lizenzen gewährt werden und in welchen Bereichen nur eine eingeschränkte Nutzung beabsichtigt wird, entscheidet alleine der Urheber.
Bei der Suche nach der passenden Creative-Commons-Lizenz für die eigenen Inhalte können folgende Fragen eine Orientierungshilfe sein: Soll vorgeschrieben werden, dass der Urheber namentlich erwähnt wird? Ist die kommerzielle Nutzung erlaubt? Ist es erlaubt, Veränderungen an den Inhalten vorzunehmen? Wenn ja, nur bei Rückgriff auf dieselbe Creative-Commons-Lizenz? Je nach Anforderung können daraufhin vier Rechtsmodule verwendet werden. Das Modul der Namensnennung, wonach der Name des Urhebers genannt werden muss, das Non-Commercial-Modul, wonach eine kommerzielle Nutzung des Werks nicht erlaubt ist, ein Bearbeitungsmodul, wonach keine Veränderungen am Werk vorgenommen werden dürfen sowie ein Modul zur Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Veränderungen sind bei Letzterem zulässig, vorausgesetzt die Weitergabe findet unter Verwendung der gleichen Creative-Commons-Lizenz statt.

Lizenzverträge unterstützen

Aus den vier Rechtsmodulen ergeben sich durch mehrere Kombinationsmöglichkeiten insgesamt sechs Creative-Commons-Lizenzen. Der Lizenztyp mit den wenigsten Einschränkungen ist die Namensnennung 4.0. Solange der Urheber der verwendeten Inhalte genannt wird, dürfen die so gekennzeichneten Daten verbreitet und kommerziell genutzt werden. Beim zweiten Lizenzmodell, der Namensnennung-KeineBearbeitung 4.0, ist die kommerzielle Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützten Materials nur dann zulässig, wenn keine Veränderungen am Original vorgenommen werden und dieses dementsprechend vollständig vorliegt. Außerdem muss wie beim ersten Lizenztyp der Name des Urhebers erwähnt werden. Entscheidet sich der Urheber für den Lizenzvertrag Namensnennung-NichtKommerziell 4.0, ist Dritten die kommerzielle Weiterverbreitung der Inhalte versagt. Außerdem besteht der Urheber darauf, namentlich genannt zu werden. Kommt es zur Wiederveröffentlichung bearbeiteter Inhalte, müssen diese nicht mit derselben Creative-Commons-Lizenz versehen sein. Die vierte von sechs möglichen Lizenzen ist die restriktivste Variante. Nur das Downloaden sowie die nicht-kommerzielle Weiterverbreitung der Inhalte sind zulässig, wenn sie mit der Lizenz Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung 4.0 versehen sind. Jegliche Form der Bearbeitung oder Veränderung des Originals kann zur Abmahnung führen. Außerdem muss wie bei den anderen Lizenztypen der Urheber der Werke genannt werden.

Urheber nennen

Unter der langen Bezeichnung „Namensnennung-Nichtkommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0“ läuft der fünfte Lizenztyp, welchen die Non-Profit-Organisation Creative Commons zur Verfügung stellt. Inhalte dürfen in diesem Fall nur zu nicht-kommerziellen Zwecken weiterverbreitet werden, vorausgesetzt, der Urheber wird genannt. Ferner besteht die Pflicht, das neue Werk bei der Wiederveröffentlichung mit derselben Lizenz zu versehen, die auch beim Original vorliegt. Der sechste Lizenztyp umfasst schließlich das Paket „Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0“. Erlaubt ist in diesem Fall die kommerzielle Weiterverbreitung, sofern wie in allen anderen Fällen eine Namensnennung des Urhebers stattfindet. Außerdem darf das neue Werk nur dann kommerziell weiterverbreitet werden, wenn die Beibehaltung der Lizenzbedingungen des Originals gewährleistet ist.

Sibel Örgen ist beim Berufsverband der Rechtsjournalisten zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.




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