[8.6.2020] Behörden in Nordrhein-Westfalen haben nun in Zeiten von Corona die Möglichkeit, landesrechtliche Formvorschriften flexibler zu handhaben. Dafür sorgt ein neu eingefügter Paragraf nach dem unter anderem Verwaltungsakten elektronisch zugestellt werden dürfen.
Um das Verwaltungshandeln während der Corona-Situation für Bürger, Unternehmen und für die Mitarbeitenden der Verwaltungen zu erleichtern, wurde das E-Government-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen novelliert. Nach Angaben des Städte- und Gemeindebunds NRW hat laut dem neu eingefügten § 25a EGovG NRW jede einzelne Behörde die Möglichkeit, landesrechtliche Formvorschriften während der Corona-Pandemie flexibler zu handhaben. Statt der vorgeschriebenen Schriftform könne sie im Einzelfall auch die digitale Form eines Dokuments bis hin zur einfachen E-Mail ausreichen lassen. Die Behörden könnten zudem gemäß § 25a Abs. 2 EGovG NRW Verwaltungsakten auch elektronisch zustellen, wenn die antragstellende Person mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Die Regelungen des § 25a Abs. 1 und 2 EGovG NRW seien gemäß § 26 Abs. 1a EGovG NRW zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
(co)
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