[8.11.2018] Für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs beim Breitband-Ausbau hat jetzt die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Mitnutzungsentgelt festgesetzt. Zuvor hat sie einen bundesweiten Meterpreis pro Jahr für die Mitnutzung ermittelt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt den im DigiNetz-Gesetz (
wir berichteten) angelegten Kostenmaßstab für die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs angewendet. „Das im Beschluss erstmals festgesetzte Entgelt für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs, welches neben den Zusatzkosten der Mitnutzung auch einen Anreizaufschlag gewährt, ist dazu geeignet, möglichst viele Verhandlungslösungen zu begünstigen“, erläutert BNetzA-Präsident Jochen Homann. Der konkrete Fall betrifft laut der Bundesnetzagentur die Mitnutzung eines 33 Meter langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Telekommunikationsanbieter nutze dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz anzuschließen. Die BNetzA habe einen zwischen den Parteien verhandelten Vertragsentwurf angeordnet. Soweit sich die Parteien nicht einigen konnten, habe sie darin faire und angemessene Bedingungen festgeschrieben. Dies habe vor allem die Kündigungsregelungen und das an die Stadt zu zahlende Entgelt betroffen.
Anreize setzen
Das von der BNetzA festgelegte Entgelt ergibt sich, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, aus den Zusatzkosten der Stadt für die Ermöglichung der Mitnutzung in Höhe von rund 330 Euro sowie einem Aufschlag von 25 Euro pro Jahr. Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, stellt der Aufschlag einen Gewinn ohne direkte Kostenentsprechung dar und soll Anreize zur freiwilligen Mitnutzungsgewährung setzen.
Im Vorfeld des Beschlusses hat die BNetzA eine umfangreiche Markterhebung zu bereits geschlossenen Mitnutzungsverträgen durchgeführt, heißt es in der Mitteilung weiter. Anhand der darin enthaltenen Preise sei ein bundesweiter Meterpreis pro Jahr ermittelt worden. Er diene als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des unter anreizökonomischen Gesichtspunkten angemessenen Aufschlags, der laut BNetzA grundsätzlich auf 0,25 Euro pro Meter und Jahr festgelegt wurde. Bei kurzen Strecken bis zu 100 Metern, wie im vorliegenden Fall, werde ein Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr angewendet, um eine ausreichende Anreizwirkung zu erzielen.
Diese Methodik soll eine transparente und einfache Festlegung des Aufschlags für künftige Fälle ermöglichen, in denen Leerrohre von anderen als Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Für Telekommunikationsunternehmen sei gesetzlich ein abweichender Maßstab vorgesehen. Laut Bundesnetzagentur wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch Nicht-TK-Unternehmen einen angemessenen Anreiz haben, ihre Leerrohre für den beschleunigten Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur Verfügung zu stellen.
(ve)
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