[1.8.2019] Der Hamburger Senat hat dem neuen Entwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes zugestimmt. Größte Neuerung: Die mittelbare Staatsverwaltung wird in die Veröffentlichungspflicht einbezogen.
In der Senatssitzung am 30. Juli 2019 wurde der neue Entwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) verabschiedet. Wie die Justizbehörde der Freien und Hansestadt meldet, erfährt das Gesetz darin eine Anpassung der Veröffentlichungspflicht. Der Entwurf bezieht nun Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit ein. Vorher hatte die mittelbare Staatsverwaltung eine Auskunfts- oder Informations-, aber keine Veröffentlichungspflicht. Die Veröffentlichungspflicht gilt nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2021 für die ab diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Informationen, teilt die Justizbehörde mit. Diese Übergangsregelung wurde zur Schaffung der technischen Voraussetzungen und aus Vereinfachungsgründen in Übereinstimmung mit den Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung im Rahmen des geführten Dialogs als sinnvoll erachtet.
Justizsenator Till Steffen sagt: „Transparenz steht der Hamburger Verwaltung gut zu Gesicht. Nach wie vor ist das Hamburgische Transparenzgesetz ein Gesetz ohne Beispiel, und Hamburg spielt immer noch eine Vorreiterrolle (
wir berichteten). Aber wir wollen uns nicht ausruhen, wir wollen die Transparenz weiter stärken. Daher war es dem Senat und mir persönlich wichtig, dieses Erfolgsmodell und die -geschichte mit weiteren wichtigen Elementen auszubauen. Schließlich haben wir die Spitzenposition im Transparenzranking Deutschland im bundesweiten Vergleich zu verteidigen.“
Der Gesetzentwurf enthält laut der Pressemeldung der Justizbehörde noch weitere wichtige Elemente. So werden alle Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme von Dienstanweisungen und Zuständigkeitsanordnungen in die Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal einbezogen. Für Prüfungseinrichtungen und Schulen werde eine zusätzliche Ausnahme von der Informationspflicht geschaffen, damit Prüflinge im Nachgang nicht die Möglichkeit haben, die geschriebenen Prüfungen zu vervielfältigen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme für Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Fälle der beabsichtigten Veröffentlichung entsprechender Informationen im Informationsregister werde erweitert.
Das geistige Eigentum wird nach Angaben der Justizbehörde aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben ausdrücklich von der Informationspflicht ausgenommen. Dafür werde eine Anhörungspflicht bezüglich möglicher Urheber für den Fall geschaffen, falls Anhaltspunkte vorliegen, dass die Informationspflicht durch den Schutz geistigen Eigentums ausgeschlossen sein könnte. Eine Anrufung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entsprechend dem HmbTG werde auch für Informationsanfragen nach dem Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg und nach dem Verbraucherinformationsgesetz ermöglicht.
(ba)
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