[8.8.2019] In Mecklenburg-Vorpommern ist jetzt das Regelwerk zur Doppik-Vereinfachung in Kraft getreten. Mit der Überarbeitung hat das Innenministerium dem Anliegen der Verwaltungspraxis und insbesondere der ehrenamtlichen Gemeindevertreter Rechnung getragen.
In einem umfassenden Reformprozess hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns laut eigenen Angaben das Regelwerk zur kommunalen Haushaltswirtschaft überarbeitet. Dieser Reformprozess sei mit dem Inkrafttreten des so genannten Doppik-Erleichterungsgesetzes (
wir berichteten), der Doppik-Erleichterungsverordnung sowie der Verwaltungsvorschrift zur Doppik einschließlich ihrer Anlagen am 1. August 2019 zum Abschluss gekommen.
Mit der Überarbeitung des Regelwerks hat das Innenministerium nach eigenen Angaben dem Anliegen der Verwaltungspraxis und insbesondere der ehrenamtlichen Gemeindevertreter nach einer Vereinfachung, verbesserten Transparenz sowie einem höheren Maß an Rechtssicherheit bei der Anwendung haushaltswirtschaftlicher Regelungen Rechnung getragen. Zwar seien die untergesetzlichen Vorschriften zur Doppik bereits im Jahr 2016 umfassend evaluiert worden (
wir berichteten), dies erschien aus Sicht der Praxis aber nicht ausreichend.
An dem Reformprozess haben unter anderem die kommunalen Landesverbände und Experten aus dem kommunalen Raum mitgewirkt. Innenminister Lorenz Caffier erklärte: „Ich bedanke mich bei allen Mitstreitern für das Engagement und die konstruktive Zusammenarbeit. Ohne das Erfahrungswissen der Praktiker wäre die Reform nicht möglich gewesen.“
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick
Wesentliche Neuregelungen sind laut Ministerium unter anderem, dass ein Gesamtabschluss künftig nur noch für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte verpflichtend vorgesehen ist; alle anderen Kommunen könnten zwischen einem Gesamtabschluss und einem Beteiligungsbericht wählen. Zudem werde der Umfang des Jahresabschlusses deutlich reduziert und die Genehmigungspflicht für Stellenpläne entfalle. Gemeinden mit kurzfristigen Haushaltsproblemen müssten kein Haushaltssicherungskonzept mehr beschließen. Für Ämter entfielen die Verpflichtungen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts und zur Einhaltung des Überschuldungsverbots. Die Haushaltssatzung werde transparenter, künftig ist laut Ministerium auf den ersten Blick erkennbar, ob der Haushalt ausgeglichen ist. Darüber hinaus seien die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung rechtssicherer gestaltet worden. Der Ausgleich des Ergebnishaushalts werde durch neue genehmigungsfreie Deckungsmöglichkeiten für einen Fehlbetrag aus dem Eigenkapital erleichtert und die für die Haushaltswirtschaft verbindlichen Muster würden reduziert, verschlankt und übersichtlicher gestaltet.
Für die Anwendung der neuen Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift gilt nach Angaben des Ministeriums eine Übergangsregelung: Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020 – bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021 – kann bis auf eine Ausnahme, die sich auf die Haushaltssatzung bezieht, noch nach den bisher maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgen. Damit werde berücksichtigt, dass einzelne Kommunen die erforderliche Software-Umstellung nicht rechtzeitig für die bevorstehende Haushaltsplanung realisieren können.
(ba)
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