[4.2.2021] Ende Januar trat das Dachabkommen in Kraft, mit dem der Weg zur Verteilung der Mittel aus dem Corona-Konjunkturpaket des Bundes frei gemacht wird. Die Mittel sollen die Länder bei der flächendeckenden Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes unterstützen.
Am 29. Januar 2021 hat der Bund das Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) – das so genannte Dachabkommen – unterschrieben. Das teilt jetzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf der OZG-Website mit. Alle 16 Länder hatten es bereits zuvor unterzeichnet. Das Dachabkommen ist ein wichtiger Schritt für die Länder, um die vorgesehenen Finanzmittel aus dem Corona-Konjunkturpaket des Bundes zu erhalten. Damit stehen den Ländern zusätzliche 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung, um die Verwaltungsdigitalisierung flächendeckend voranzutreiben.
Die durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Konjunkturmittel in Höhe von drei Milliarden Euro sollen die flächendeckende OZG-Umsetzung in Deutschland beschleunigen und dabei gezielt die Länder unterstützen. Die Konjunkturmittel fließen zu circa 50 Prozent in die föderale OZG-Umsetzung, zu 20 Prozent ins Bundesprogramm und zu 30 Prozent in die digitale Infrastruktur.
Weiteres Vorgehen
Das Dachabkommen ist die Voraussetzung für die Mittelvergabe aus dem Konjunkturpaket und die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Verwaltungsdigitalisierung. Es legt konkrete Umsetzungskriterien, wie das Einer-für-Alle-Prinzip fest. In einem nächsten Schritt werden bilaterale Verwaltungsabkommen – so genannte Einzelvereinbarungen – zwischen den federführenden Bundesressorts und Ländern in den jeweiligen OZG-Themenfeldern abgestimmt und unterzeichnet. Diese bilden mit dem Dachabkommen die rechtliche Grundlage für die konkrete Bereitstellung von Mitteln des Bundes aus dem Konjunkturpaket. Mit deren Bezug verpflichten sich die Länder, die dadurch finanzierten Digitalisierungsprojekte ausschließlich nach dem Einer-für-Alle-Prinzip umzusetzen.
(sib)
https://www.onlinezugangsgesetz.de
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