[23.5.2017] Um die Rahmenbedingungen der Kommunikation von Gerichten untereinander geht es in dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf einer Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung (ERV). Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister, Vitako, sieht darin einen Mehraufwand für Kommunen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jetzt den Entwurf einer Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung (ERV) vorgelegt. Sie legt laut Ministeriumsangaben erstmals einheitliche technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Zivil-, Familien-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte der Länder und des Bundes fest. Dadurch soll der elektronische Zugang zu den Gerichten für Bürger, Rechtsanwälte, Behörden und sonstige Verfahrensbeteiligte nach einheitlichen technischen Regelungen geöffnet werden. Außerdem soll es allen Behörden der Länder und des Bundes sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht werden, auch über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs mit den Gerichten und Gerichtsvollziehern zu kommunizieren. Eine qualifizierte elektronisch Signatur werde dadurch entbehrlich. Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister, Vitako, hat zu dem Entwurf bereits Stellung bezogen: Einerseits begrüßt Vitako die Absicht, neben der qualifizierten elektronischen Signatur weitere Kommunikationswege in Form des besonderen elektronischen Gerichtspostfachs zu ermöglichen. Die im Referentenentwurf geäußerte Annahme, dass bei der Erfüllung der Verordnung kein Mehraufwand für die Verwaltung entsteht, teilt Vitako allerdings nicht. Der finanzielle und personelle Aufwand sei zwar schwer zu beziffern. Dennoch ist laut Vitako abzusehen, dass für die Einführung neuer Software und die Schulung von Mitarbeitern höhere Aufwendungen auf Kommunen zukommen. Zudem führten strikte Vorgaben bei den erlaubten Dokumentenarten (PDF/A für Text- und TIFF für Grafikdateien) zu einem Mehraufwand, da die Dokumente erst umgewandelt werden müssen. Auch der erforderliche XML-Standard für die maschinenlesbare Übertragung der Datensätze erscheine nicht besonders nutzerfreundlich und könne ohne Fachwissen nicht genutzt werden.
(ve)
Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (PDF, 267 KB) (Deep Link)
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Elektronische-Rechtsverkehrs-Verordnung (ERV)