[18.3.2019] Seit 2017 sind Behörden, die für die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, ermächtigt, Fingerabdrücke zum Identitätsabgleich eines Antragstellers zu nehmen. Die dafür erforderliche Hard- und Software ist nun ausgeliefert worden.
Im Jahr 2017 ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geändert worden. Seitdem sind die zuständigen Leistungsbehörden ermächtigt, Fingerabdrücke zu nehmen, wenn Zweifel an der Identität eines Antragstellers bestehen, um sie mit den im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten abzugleichen. Nun ist die dafür erforderliche Hard- und Software zur Identitätsbestimmung an zuständige Behörden ausgeliefert worden.
So sind in den vergangenen Monaten beispielsweise in Sachsen-Anhalt alle Behörden, die für die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, mit den Geräten ausgestattet worden. Seit Ende Februar 2019 sind sie laut dem Ministerium für Inneres und Sport im Einsatz. Seit Ende Mai 2016 würden in den Erstaufnahmeeinrichtungen neu ankommende Schutzsuchende im Kerndatensystem des AZR mit Fingerabdrücken registriert. Seit August 2018 lägen auch in allen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte die technischen Voraussetzungen hierfür vor.
Das Land Hessen hat zusammen mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung rund 60 Geräte an die kommunalen Behörden ausgeliefert und installiert. Das hessische Ministerium für Soziales und Integration weist darauf hin, dass die Bundesregelung erst dann in Kraft getreten ist, wenn der Bund festgestellt hat, dass bundesweit genügend Behörden mit Fast-ID-Geräten ausgestattet worden sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nun bekannt gegeben, dass dies der Fall ist.
(ve)
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