[30.10.2009] Die Unternehmen Nedap und HSG haben ihre elektronischen Wahlgeräte an die Anforderungen angepasst, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März dieses Jahres formuliert hatte. Vor der Zulassung muss das Bundesinnenministerium jedoch die Wahlgeräteverordnung novellieren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 3. März 2009 (wir berichteten) die Bundeswahlgeräteverordnung als verfassungswidrig eingestuft, weil sie die „Verwendung von rechnergesteuerten Wahlgeräten erlaubt, ohne eine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine wirksame nachträgliche Kontrolle der Ergebnisermittlung sicherzustellen“. Demzufolge entsprachen auch die bis dahin eingesetzten Wahlgeräte nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Die Wahl-Computer der Firma Nedap wurden nun überarbeitet und an die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes angepasst. Wie der niederländische Anbieter und sein Partnerunternehmen HSG Wahlsysteme mitteilen, können die neuen Geräte jedoch erst nach der Novellierung der Wahlgeräteverordnung durch das Bundesinnenministerium zugelassen werden. Die Wahl-Computer enthalten den Vorschlägen der Karlsruher Richter folgend jetzt einen nachrüstbaren Belegdrucker, über welchen die Wähler vor der elektronischen Speicherung ihrer Stimme einen Kontrollausdruck erhalten. Die Stimmbelege können für die spätere Richtigkeitskontrolle durch den Wahlvorstand gesammelt werden.
(bs)
Weitere Informationen zur Nedap-Lösung (PDF, 164 KB) (Deep Link)
http://www.wahlsysteme.dehttp://www.nedap.nl
Stichwörter:
Wahlen,
Wahl-Computer,
Nedap,
HSG Wahlsysteme,
Bundesverfassungsgericht,
E-Voting